§ 12
Zusammenwirken mit der Universität
(1) 1Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die Universität aus. 2Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber der Universität durchgeführt. 3Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums der Stiftung ergeben, werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. 4Beschlüsse über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 kommen nur mit der Stimme des Mitglieds nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zustande. 5Das Mitglied nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wirkt an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Universität.
(3) Sind Ordnungen der Universität genehmigungsbedürftig, so ist der Stiftungsrat zuständig, soweit das Niedersächsische Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt.
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