§ 18
Fachoberschule
1In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit dem Sekundarabschluß I - Realschulabschluß - oder einem gleichwertigen Abschluß
- 1.
ohne berufliche Erstausbildung in den Schuljahrgängen 11 und 12,
- 2.
nach einer beruflichen Erstausbildung im Schuljahrgang 12
unterrichtet. 2Die Fachoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule fortzusetzen.
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