§ 17
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird der betroffene Prüfungsteil in der Regel mit „ungenügend (6)“ bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung des Prüfungsteils aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
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