§ 19
Festlegung der Gefahrenstufen
Das Fachministerium legt in entsprechender Anwendung von Teil A Abschnitt 4.1 und Teil B Abs. 4.8 des ISPS-Codes fest, welche der in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/65/EG genannten Gefahrenstufen für den Hafen jeweils gilt und teilt diese der oder dem Beauftragten für Gefahrenabwehr im Hafen sowie im Fall der Aufgabenübertragung gemäß § 26 auch der für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständigen Behörde mit.
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