Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG) Vom 1. Juli 1996
§ 19 Verbindlichkeit der Entscheidung
Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs haben in den Fällen des § 8 Nrn. 8 bis 10 Gesetzeskraft. Die Entscheidungsformel ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=StGHG+ND+%C2%A7+19&psml=bsvorisprod.psml&max=true