Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) Vom 13. Juli 2010
§ 16 Zuhörende
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann als Zuhörende beim Prüfungsunterricht und bei der anschließenden Besprechung (§ 14 Abs. 8 Sätze 1 bis 3) sowie bei der mündlichen Prüfung zulassen
1.
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst desselben Studienseminars, wenn der Prüfling der Anwesenheit nicht widerspricht, und
2.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht.
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