§ 18
Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen
(1) Bei Neubauten soll der feste Achsstand in der Regel, abgesehen von Drehgestellen, bei Regelspur nicht unter 2500 mm, bei Schmalspur nicht unter 2000 mm betragen und bei Wagen und Wagendrehgestellen bei Regelspur 4500 mm nicht übersteigen. Bei Schmalspur sind, wenn bei Fahrzeugen und Drehgestellen mehr als zwei Achsen, in einem gemeinsamen Rahmen gelagert sind und ihr Achsstand mehr als 2000 mm beträgt, Maßnahmen zu treffen, die ein zwangloses Durchfahren von Bogen des kleinsten Halbmessers gestatten.
(2) Achsen mit Rädern ohne Spurkranz dürfen nicht verschiebbar sein.
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