§ 10
Präsidium
(1) 1Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt diese aus. 2Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 NHG. 3In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Stiftung nach außen.
(3) 1Entscheidungen über Billigkeitsleistungen der Stiftung, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Veränderung von Verträgen, der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums zu treffen. 2Diese können die Aufgaben nach Satz 1 auf Bedienstete der Stiftung übertragen.
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