§ 18
Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige
Für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen gelten in den Verfahren nach § 8 Nrn. 2 und 3 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
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