§ 17
Beurlaubung von Landesbediensteten, Anrechnung der
Beschäftigungszeit
(1) Landesbedienstete können unter Fortfall der Dienstbezüge zum Dienst bei Trägern der Jugendarbeit beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten. Die ausgeübte Tätigkeit ist bei der Anwendung beamten-, besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtlicher Vorschriften einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichzustellen.
(2) Werden hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter von Trägern der Jugendarbeit in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übernommen, so kann die bei den Trägern der Jugendarbeit zurückgelegte Zeit einer im öffentlichen Dienst verbrachten Beschäftigungszeit gleichgestellt werden.
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