§ 16
Anwendungsbereich
1Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Häfen Anwendung, in denen sich eine Hafenanlage befindet, für die ein Plan zur Gefahrenabwehr nach § 6 genehmigt wurde. 2Hafen ist das aufgrund einer nach § 25 Abs. 3 erlassenen Verordnung durch Allgemeinverfügung als Hafen festgelegte Gebiet. 3Soweit die Risikobewertung nach § 17 dies erfordert, sind die Hafengrenzen neu festzulegen.
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