Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe,
im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg
(AVO-GOBAK)
Vom 19. Mai 2005
§ 18
Zeugnis der Fachhochschulreife
1Auf Antrag stellt die Schule ein Zeugnis der Fachhochschulreife aus, wenn der schulische und der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen wird. 2Der Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife bescheinigt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymOStuaAbschlV+ND+%C2%A7+18&psml=bsvorisprod.psml&max=true