§ 15
Besondere Bauwerke
(1) 1Bauwerke innerhalb der Grenzen des Deiches, die der Ent- und Bewässerung oder dem Verkehr dienen, dürfen nur mit Erlaubnis der Deichbehörde nach Anhören des Trägers der Deicherhaltung angelegt, geändert oder beseitigt werden. 2Das Gleiche gilt für Wasser-, Gas-, Öl- und elektrische Leitungen innerhalb der Grenzen des Deiches.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Anschluss eines Deiches.
(3) 1Die Erlaubnis ist widerruflich. 2Sie ist insbesondere dann zu widerrufen, wenn das Bauwerk die Deicherhaltung beeinträchtigt. 3§ 14 Abs. 4, 5 und 7 gilt sinngemäß.
(4) 1Die Bauwerke sind vom Inhaber der Erlaubnis zu erhalten. 2Erfüllt dieser seine Erhaltungspflicht nicht oder nicht genügend, so hat die Deichbehörde die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten ausführen zu lassen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DeichG+ND+%C2%A7+15&psml=bsvorisprod.psml&max=true