§ 18
Zulassung von Wegen und anderen Gebietsteilen
Soweit nach den §§ 9 bis 11 und 14 sowie nach der Anlage 1 bestimmte Handlungen nur auf hierfür zugelassenen Wegen, Routen, Flächen oder anderen Gebietsteilen erlaubt sind, ist bei der Entscheidung über die Zulassung der Schutzzweck zu beachten.
Fußnoten
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