Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) Vom 7. Juli 2021*
§ 15 Zusammenarbeit der Kindertagesstätten mit Schulen
1Die Kindertagesstätten bereiten im Rahmen der Umsetzung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages die Kinder in den Kindergartengruppen und den altersstufenübergreifenden Gruppen auf den Übergang zur Schule vor. 2Dazu arbeiten sie mit den Schulen ihres Einzugsbereichs zusammen.
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470)
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