§ 14
Benutzung
(1) 1Jede Benutzung des Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deicherhaltung durch ihren Träger, ist verboten. 2Das gilt entsprechend für natürliche Bodenerhebungen, die im Zuge eines Deiches liegen und dessen Zweck erfüllen.
(2) 1Die Deichbehörde kann zur Befreiung vom Verbot des Absatzes 1 Ausnahmen genehmigen. 2Die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden darf sie nur in besonderen Fällen öffentlicher oder allgemein wirtschaftlicher Belange zulassen, wenn die Sicherheit des Deiches gewährleistet bleibt. 3Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören; dessen bedarf es nicht, wenn die Aufsichtsbehörde ihre Aufgabe nach dem Recht der Wasser- und Bodenverbände übertragen hat.
(3) 1Die Ausnahmegenehmigung ist widerruflich. 2Sie muss widerrufen werden, wenn die Benutzung die Deicherhaltung erheblich beeinträchtigt.
(4) 1Bei Widerruf der Ausnahmegenehmigung hat deren Inhaber keinen Anspruch auf Entschädigung. 2Er hat auf seine Kosten Anlagen zu beseitigen und den alten Zustand wiederherzustellen, wenn es der Träger der Deicherhaltung verlangt.
(5) Werden die Abmessungen des Deiches geändert, so gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauanlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die Deichbehörde den Antragsteller von dem Verbot des Absatzes 1 durch eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 befreit hat.
(7) Ist für eine Anlage eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden, so hat deren Inhaber dem Träger der Deicherhaltung alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Anlage zusätzlich entstehen; dies gilt auch, wenn die Abmessungen des Deiches geändert werden.
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