Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe,
im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg
(AVO-GOBAK)
Vom 19. Mai 2005
§ 16
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.
(2) Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält nach Maßgabe des § 14 VO-GO ein Abgangszeugnis.
(3) Der Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder dem Abgangszeugnis bescheinigt.
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