§ 12
Sicherheit der Anlage
(1) 1Anlagen einschließlich der Sicherheitsbauteile (§ 11 Abs. 5 und 6) müssen so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können. 2Zu diesem Zweck müssen sie jederzeit die auf sie anwendbaren, in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen einschließlich der betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse nach Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2) Der Betreiber der Seilbahn hat insbesondere durch regelmäßige Inspektionen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Beachtung des Sicherheitsberichts (§ 13 Abs. 4 Sätze 2 und 3) sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 während der gesamten Betriebsdauer der Anlage erfüllt werden.
Fußnoten
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