§ 4
Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung
(1) 1Das Präsidium hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf, so ist hinsichtlich des Wirtschaftsplans entsprechend zu verfahren. 3Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter beizufügen. 4Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.
(2) 1Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes des Bundes und der Länder entsprechend anzuwenden. 4Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.
(3) 1Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) wird für die Dauer von bis zu fünf Jahren in eine Rücklage eingestellt und steht der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. 2Der nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchte Teil kann dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
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