§ 12 a
(1) Die besonderen Aufwandsentschädigungen nach den §§ 11 und 12 sind am Ersten jeden Monats im voraus fällig. Für Teile eines Monats ist der volle Monatsbetrag zu zahlen.
(2) Ist ein Abgeordneter zugleich in verschiedenen Ämtern ( §§ 11 und 12) tätig, so erhält er nur die höhere besondere Aufwandsentschädigung.
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