§ 9
Umfang der Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte und Behörden.
Fußnoten
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