§ 9
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
(1) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung zu.
(2) Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist das Studieninstitut des Landes Niedersachsen oder das Niedersächsische Studieninstitut für Kommunale Verwaltung e. V. (Studieninstitut).
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