Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe,
im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg
(AVO-GOBAK)
Vom 19. Mai 2005
§ 12
Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) 1Bei einer mündlichen Prüfung und einem Kolloquium dürfen zuhören:
- 1.
ein Mitglied des Schulelternrats,
- 2.
ein Mitglied des Schülerrats,
- 3.
bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des ersten Schuljahrgangs der Qualifikationsphase,
- 4.
bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.
2Die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.
(2) Auf Verlangen des Prüflings dürfen an einer mündlichen Prüfung keine Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 teilnehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder des Fachprüfungsausschusses kann Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs eines Prüfungsteils erforderlich ist.
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