§ 8
Steht ein Verbandsanteil dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu und richten sich Teilnahmerechte oder Pflichten nach der Fläche oder einem Wertmaßstab, so kann der Anteil weder von dem Eigentum getrennt werden noch Gegenstand besonderer Rechte sein (unselbständiger Verbandsanteil). Wird das Grundstück geteilt, so folgt jedem Grundstücksteil ein dem Flächen- oder Wertverhältnis entsprechender Verbandsanteil.
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