§ 8
Ausbildungsschule
(1) 1Jede Lehrkraft an der Ausbildungsschule ist verpflichtet, in ihren Fächern Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu betreuen. 2Sie ist bei der Betreuung weisungsberechtigt.
(2) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind an der Ausbildungsschule in die schulpraktische Arbeit, auch im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Schule, einzuführen. 2Hierfür trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verantwortung.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=LehrVorbDAPV+ND+%C2%A7+8&psml=bsvorisprod.psml&max=true