§ 8
Kostenbeteiligung des Landes
(1) 1Von den Kosten der Deicherhaltung trägt das Land diejenigen für die Herstellung der festgesetzten Abmessungen (§ 5 Abs. 2), wenn es der Verstärkung und Erhöhung des Deiches vorher zugestimmt hat. 2Dasselbe gilt für die Errichtung der Schutzwerke im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1, wenn das Land ihrer Errichtung vorher zugestimmt hat.
(2) Die Kosten der Erhaltung von Schutzwerken im Deichvorland oder im Watt (§ 5 Abs. 1) trägt das Land, wenn es den Erhaltungsmaßnahmen vorher zugestimmt hat.
(3) Zu den übrigen Deicherhaltungskosten kann das Land einem Deichverband auf dessen Antrag Zuwendungen gewähren, wenn
- a)
die Beitragslast (Deichlast) für die Deicherhaltung (§ 5 Abs. 1) die durchschnittliche Beitragslast in den Deichverbänden erheblich übersteigt oder
- b)
die Schäden an einem Deich (§ 5 Abs. 3) außergewöhnlich groß sind oder
- c)
besondere Umstände anderer Art eine Zuwendung erfordern.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für andere Träger der Deicherhaltung.
(5) 1Das Fachministerium erteilt die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 und entscheidet über Anträge nach den Absätzen 3 und 4; hierbei hat es sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu halten.
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