Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) Vom 11. Juli 2001*
§ 11 Betreten der Ruhezone
Das Betreten der Ruhezone ist nur für folgende Zwecke erlaubt:
1.
zur Ausübung der nach den §§ 7 bis 10 zulässigen Nutzungen,
2.
zum Wattwandern, Wandern, Radwandern, Reiten, Kutschfahren und für Versorgungsfahrten auf hierfür zugelassenen Wegen und Routen,
3.
zur Benutzung öffentlicher Straßen,
4.
zum vorübergehenden Aufenthalt der Besatzung von Sportbooten, die direkt neben einem die Ruhezone querenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung trocken gefallen sind, im Umkreis von 50 Metern um das Boot,
5.
zur Inspektion von Wasserfahrzeugen nach Trockenfallen auf hierfür zugelassenen Stellen in der Nähe der Hafentiefs.
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ vom 11. Juli 2001
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=WattenmeerNatPG+ND+%C2%A7+11&psml=bsvorisprod.psml&max=true