§ 7
1Der Verbandsdirektor oder die Verbandsdirektorin wird von der Verbandsversammlung gewählt; er oder sie ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. 2Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß der allgemeine Vertreter oder die allgemeine Vertreterin des Verbandsdirektors oder der Verbandsdirektorin in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. 3Im Übrigen gilt § 109 NKomVG entsprechend.
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