Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG) Vom 14. Juli 2015
§ 8 Sonderregelung für Samtgemeinden
1Eine nach § 1 berechtigte Samtgemeinde kann die Verwendung der Investitionspauschale auch einer Mitgliedsgemeinde überlassen. 2Die Samtgemeinde gilt als Empfängerin der Investitionspauschale und hat den Eigenanteil zu erbringen.
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