§ 7
Festlegung der Gefahrenstufen, Gefahrenabwehrmaßnahmen
(1) Das Fachministerium legt nach Maßgabe von Teil A Abschnitt 4.1 und Teil B Abs. 4.8 des ISPS-Codes die jeweils anzuwendende Gefahrenstufe für die Hafenanlage fest.
(2) Der Betreiber der Hafenanlage hat sicherzustellen, dass die in Teil A Abschnitt 14 des ISPS-Codes für die jeweilige Gefahrenstufe vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen werden.
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