§ 6
Recht auf Auskunft und Gegendarstellung
(1) 1Die Erteilung einer Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ist abzulehnen, soweit und solange
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das Archivgut nicht erschlossen ist,
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die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen,
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der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht,
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Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, oder
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die Auskunft dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird.
2Die Ablehnung ist zu begründen. 3Die Ablehnung nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 muss nicht begründet werden, soweit durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 4Soweit die Ablehnung nach Satz 3 nicht begründet wird, sind die Gründe dafür aktenkundig zu machen. 5Wird die Auskunft nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 abgelehnt, so ist § 9 Abs. 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes nicht anwendbar. 6Weitergehende Ansprüche nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.
(2) 1Besteht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ein Anspruch auf Auskunft, so kann anstelle der Auskunft Einsichtnahme in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt. 2Ist das Archivgut in maschinenlesbaren Dateien gespeichert, so wird die Einsichtnahme in das Archivgut nur in eine Abbildung gewährt.
(3) 1Macht eine betroffene Person glaubhaft, daß das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie nicht nur unerheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so kann die betroffene Person verlangen, daß dem sie betreffenden, erschlossenen Archivgut eine von ihr eingereichte Gegendarstellung beigefügt wird. 2Die Gegendarstellung muss sich auf Tatsachen beschränken und soll die Beweismittel aufführen. 3Kann die betroffene Person die Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht ausreichend glaubhaft machen, so ist bei dem Archivgut zu vermerken, daß sie die Tatsachenbehauptung bestreitet.
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