§ 7
Überhöhung
(1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.
(2) Überhöhungen dürfen 1/10 der Spurweite nicht überschreiten.
(3) Zwischen dem überhöhten und dem nicht überhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300fache der Überhöhung betragen soll.
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