(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | 2 | 3 |
1 | Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | |
1.1 | Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs | |
1.1.1 | Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 | 564,00 |
1.1.2 | Bearbeitung eines Antrages auf Verlegung des Amtssitzes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 | 51,00 |
1.1.3 | Einwilligung zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach § 5 Satz 1, | |
| je Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur | 141,00 |
1.1.4 | Bestellung einer Vertretung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 2 | 102,00 |
| Anmerkung zu Nr. 1.1.4: | |
| Die Gebühr wird bei einer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 für die zu bestellende Person nur einmal erhoben. | |
1.1.5 | Entlassung aus dem Amt nach § 8 Abs. 2 | 102,00 |
1.1.6 | Amtsenthebung nach § 8 Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Nr. 3 | 564,00 |
1.1.7 | Vorläufige Amtsenthebung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 | 564,00 |
1.1.8 | Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Übertragung der Abwicklung auf die örtlich zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 | 423,00 |
| Anmerkung zu Nr. 1.1.8: | |
| Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Abwicklung des Amtes durch den Tod der bestellten Person erforderlich wurde. | |
1.1.9 | Zuschlag zu Nr. 1.1.8 bei mehr als 200 unerledigten Anträgen, | |
| je weitere 100 unerledigte Anträge | 108,00 |
1.2 | Dienst- und Fachaufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 11 Abs. 1 | |
1.2.1 | Turnusmäßige Prüfung, | |
| je Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur | 684,00 |
| Anmerkungen zu Nr. 1.2.1: | |
| - a)
Bei einer zusammenhängenden Prüfung der in gemeinsamen Geschäftsräumen zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vermindert sich die Gebühr je Person um 168,00 Euro. - b)
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten. - c)
Bei einer Prüfung ohne Anwesenheit von Beschäftigten der Aufsichtsbehörde in den Geschäftsräumen vermindert sich die Gebühr um 80,00 Euro. Bei einer zusammenhängenden Prüfung ist dieser Abschlag nur einmal anzurechnen. | |
1.2.2 | Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führt | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr. 1.2.2: | |
| Führt die Prüfung zu einer Beanstandung, so ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat. | |
2 | Fachaufsicht über die anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen | |
2.1 | Turnusmäßige Prüfung | 542,00 |
| Anmerkung zu Nr. 2.1: | |
| Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten. | |
2.2 | Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führt | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr. 2.2: | |
| Führt die Prüfung zu einer Beanstandung, so ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat. | |