§ 6
(1) Mitglied des Realverbandes ist, wer Inhaber eines Verbandsanteils ist.
(2) Ein Verbandsanteil steht zu
- 1.
in Realverbänden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung (Statut) besitzen:
den bisherigen Mitgliedern,
- 2.
in Realverbänden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Satzung (Statut) besitzen und nicht durch eine Auseinandersetzung entstanden sind, sowie in den Realverbänden nach § 5:
den nach dem bisherigen Recht oder dem örtlichen Herkommen Berechtigten,
- 3.
in Unterhaltungsverbänden (§ 48 Abs. 1):
den Eigentümern der im Verbandsgebiet belegenen Grundstücke,
- 4.
in Bewirtschaftungsverbänden (§ 48 Abs. 2):
den Personen, deren Grundstückseigentum auf den Realverband übergegangen ist,
- 5.
in allen sonstigen Realverbänden:
den Eigentümern der im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücke mit Ausnahme der öffentlichen Straßen, der Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Gewässer erster und zweiter Ordnung.
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