§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider Tätigkeiten nach § 1 ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Fußnoten
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