Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) Vom 2. November 1993
§ 6 Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten
Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden dem Prüfling vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung unterbleibt, wenn dies beantragt wird.
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