§ 7
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
- 1.
das 60. Lebensjahr vollendet hat;
- 2.
das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
- 3.
infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
- 4.
aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
- 5.
durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
- 6.
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nrn. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts.
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