Artikel 5
Wissenschaft, Hochschulen
(1) Das Land schützt und fördert die Wissenschaft.
(2) Das Land unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.
(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=Verf+ND+Artikel+5&psml=bsvorisprod.psml&max=true