§ 5
(1) Ist bei einer Auseinandersetzung Wald, Weide oder Ackerland im Rezeß als gemeinschaftliche Angelegenheit ausgewiesen worden und steht die Nutzung nach dem Rezeß oder dem örtlichen Herkommen ausschließlich oder in der Hauptsache den Eigentümern bestimmter Haus- oder Hofstellen (Reihestellen) zu, so bilden sie insoweit einen besonderen Realverband. Für Ödland, das die Eigentümer der Reihestellen gemeinsam kultiviert haben, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Realgenossenschaften (§ 1 Nr. 4), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein gültiges Statut nach dem Gesetz vom 26. Mai 1896 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 248) besitzen.
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