§ 7
Verzeichnis der anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider
1Das Landesamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen der in Niedersachsen anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider und den Anschriften ihrer Arbeitsräume. 2Die Angaben nach Satz 1 können stattdessen in ein bundesweites öffentlich zugängliches Verzeichnis eingestellt werden.
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