§ 5
Mitteilungen über den Prüfling
Den Prüferinnen und Prüfern dürfen vor der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeit keine Mitteilungen über die Person und die bisherigen Leistungen des Prüflings gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit die Prüferinnen und Prüfer im Hauptamt im Landesjustizprüfungsamt beschäftigt sind und die Mitteilungen benötigen, um die Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes erfüllen zu können.
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