§ 6
Weiterführende Studiengänge an Fachhochschulen
Für Absolventinnen und Absolventen der Berufsakademien bieten die Fachhochschulen bei Bedarf weiterführende Studiengänge an, die zu einem Diplomgrad gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes führen. Diese Studiengänge sind so zu gestalten, daß sie einschließlich der Prüfung innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden können.
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