§ 7
(1) Für den Aufwand, der mit dem Mandat verbunden ist, erhalten die Abgeordneten von dem Monat an, in dem ihre Abgeordneteneigenschaft beginnt, bis zum Ende des Monats, in dem sie erlischt, eine Aufwandsentschädigung. Sie gilt auch sächliche und personelle Bürokosten sowie sonstige Kosten ab, die durch die Abgeordnetentätigkeit in einem Wahlkreis entstehen.
(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt 3000 Deutsche Mark monatlich. Der Betrag ist am Ersten jeden Monats im voraus fällig.
(3) Gehört ein Abgeordneter zwei aufeinanderfolgenden Landtagen an, so wird die Aufwandsentschädigung für jeden Monat nur einmal gezahlt.
(4) Die Aufwandsentschädigung entfällt bei denjenigen Abgeordneten, die zugleich Mitglied des Bundestages der Bundesrepublik Deutschland sind.
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