§ 7
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz
Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für
- 1.
die staatliche Anerkennung von Stellen nach § 44 Abs. 1 NAbfG und
- 2.
die Beurteilung, ob eine ausländische Anerkennung im Sinne des § 3 Abs. 12 Satz 1 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung, gleichwertig ist,
sowie die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
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