§ 6
Gegenseitige Unterrichtung
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde eines in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Herkunfts- oder Niederlassungsstaates über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken können, insbesondere über berufsbezogene Sanktionen; § 13b des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Wird die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde eines in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Aufnahmestaates über einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhaltes, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.
Fußnoten
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