Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)*) Vom 10. November 2011
§ 6 Auskunft und Nachschau
1Für die Ausübung des stehenden Gaststättengewerbes gilt § 29 der Gewerbeordnung entsprechend. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
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