§ 6
Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten, die durch die elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zu Zwecken der Abrechnung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufträge, der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung und der Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.
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