§ 6
(1) Den Fraktionen stehen in der Regel vier Fraktionssitzungen als erstattungspflichtige Sitzungen im Monat zur Verfügung. Zwei Fraktionssitzungen sollen in zeitlichem Zusammenhang mit einer Sitzung des Landtages stehen.
(2) Die einschränkenden Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Zeit zwischen der Neuwahl des Landtages oder des Rücktritts der Landesregierung und der Bestätigung einer neuen Landesregierung.
(3) Das Präsidium des Landtages kann Ausnahmen von der Vorschrift des Absatzes 1 zulassen.
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