§ 6
Region Hannover
(1) Die Region Hannover nimmt die Aufgaben der unteren Abfallbehörde nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz für ihr gesamtes Gebiet wahr.
(2) Die Region Hannover ist in ihrem gesamten Gebiet zuständig für die Aufgaben nach § 29 Abs. 1 bis 3 KrWG, soweit Deponien betroffen sind, die sie genehmigt hat oder überwacht.
(3) Der Region Hannover obliegen in ihrem gesamten Gebiet die Aufgaben nach § 4 Abs. 2, soweit sie nicht in eigener Sache beteiligt ist.
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