Verordnung über das Einleiten von Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen (AbwAbfVerbrennVO)*) Vom 29. April 2003
§ 5 a
Ordnungswidrig nach § 190 Abs. 2 Nr. 8 oder 9 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Messungen, die in der Erlaubnis oder Genehmigung für das Einleiten von Abwasser (§ 1 Satz 1) bestimmt sind,
a)
entgegen dieser Erlaubnis oder Genehmigung nicht oder nicht an der festgelegten Stelle oder
b)
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren
durchführt,
2.
Messergebnisse nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 aufzeichnet, verarbeitet und darstellt,
3.
entgegen § 4 Abs. 3 die zuständige Behörde nicht unverzüglich unterrichtet oder
4.
entgegen § 5 Satz 1 einen jährlichen Bericht über die Überwachung des Einleitens von Abwasser, der die Anforderungen nach § 5 Satz 2 erfüllt, der Öffentlichkeit nicht zugänglich macht.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52).
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